Unternehmen dürfen keine Geschäfte mit Personen, Gruppen, Organisationen und Unternehmen machen, die in der Vergangenheit mit der Unterstützung oder Finanzierung von terroristischen Organisationen oder Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden. Im Rahmen der Sanktionslistenprüfung finden Unternehmen heraus, ob neue oder bestehende Geschäftspartner in derlei Straftaten involviert sind. Dazu sind sie gesetzlich sogar verpflichtet. Bei Verstößen drohen massive Konsequenzen.
Was ist die Sanktionslistenprüfung?
Mithilfe der Sanktionslistenprüfung kann ein Unternehmen seine Geschäftskontakte mit verschiedenen Sanktionslisten abgleichen. Alternativ wird die Prüfung auch Compliance-Screening, Sanktionsprüfung und Anti Terror-Prüfung genannt.
Auf den Sanktionslisten befinden sich Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die aus Gründen der Terrorismus-Prävention Beschränkungen verhängt wurden. Hintergrund sind meist terroristische Handlungen, Terrorfinanzierung oder illegale Geschäfte wie beispielsweise Geldwäsche. Befindet sich ein potenzieller Geschäftspartner auf einer der Sanktionslisten, so ist es in den meisten Fällen verboten, mit ihm Geschäfte abzuwickeln.
Nicht zu verwechseln ist die Sanktionslistenprüfung mit Embargomaßnahmen, deren Beschränkungen meist weiter gefasst sind und nicht nur auf einzelne Personen oder Gruppierungen begrenzt sind. Bei der Sanktionslistenprüfung steht vielmehr die Anti-Terror-Prävention im Vordergrund. So finden sich „gesperrte“ Geschäftspartner beispielsweise in folgenden EU-Antiterrorverordnungen:
- 2580/2001 (Anti-Terrorismus)
- 753/2011 (Taliban)
- 553/2007 (Al-Qaida), vormals Nr. 881/2002
Wer muss eine Sanktionslistenprüfung durchführen?
Jedes in der Europäischen Union ansässige oder dort agierende Unternehmen ist durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), einschlägige EU-Verordnungen und UN-Resolutionen dazu verpflichtet, regelmäßig eine Sanktionslistenprüfung durchzuführen. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und Unternehmensform. Zu prüfen sind im Übrigen nicht nur Kunden und Lieferanten, sondern auch Zwischenhändler, Spediteure, Finanzpartner sowie interne und externe Mitarbeiter.
In der Verantwortung stehen folglich mehrere Abteilungen eines Unternehmens:
- Der Vertrieb: Er muss sicherstellen, dass Personen und Unternehmen in der Kundendatenbank kontinuierlich aktualisiert und geprüft werden.
- Die Exportabteilung (sofern vorhanden): Diese muss prüfen, dass keine Waren an sanktionierte Partner exportiert werden.
- Der Einkauf: Hier muss gewährleistet werden, dass keine Waren oder Dienstleistungen von sanktionierten Geschäftsparteien gekauft werden.
- Die Personalabteilungen: Diese muss Lohnzahlungen an Mitarbeiter fortlaufend prüfen.
- Die Finanzabteilung: Sie kontrolliert bestehende Finanztransaktionen mit Personen, Organisationen und Unternehmen sowie die abwickelnden Banken.
Unternehmen mit Sitz in der EU müssen Geschäftspartner in der sogenannten Common Foreign & Security Policy (CFSP) gegenprüfen und Treffer umgehend melden. Verpflichtend ist die Sanktionslistenprüfung nicht nur für exportierende Unternehmen, sondern auch für diejenigen, die innerhalb von Deutschland agieren.
Wie wird eine Sanktionslistenprüfung durchgeführt?
Um die Sanktionslistenprüfung durchzuführen, existieren mehrere Optionen. Eine Variante ist beispielsweise die EU Sanctions Map. Sie ermöglicht manuelle Einzelfallprüfungen und ist auf der Website www.sanctionsmap.eu öffentlich zugänglich.
Gelistet sind dort Personen, Organisationen und Gruppen, für die ein umfassendes Verfügungsverbot aufgrund einer EU-Verordnung existiert. Der Vorteil dieser Variante besteht darin, dass sie kostenlos ist. Es gibt jedoch auch Nachteile. So beschränkt sich das Justizportal auf Parteien, für die ein umfassendes Verfügungsverbot besteht. Sanktionen mit Teilverboten, zum Beispiel Lieferverbot für einzelne Güter sind hier jedoch nicht enthalten.
Gerade bei vielen Geschäftspartnern verursacht die manuelle Prüfung über die EU Sanctions Map außerdem einen kaum zu bewältigenden Aufwand. Empfehlenswert ist es in solchen Fällen, eine spezifische Software für die Sanktionslistenprüfung zu nutzen. Unternehmen, die SAP einsetzen, können die vorgeschriebenen Prüfungen entweder mit der SAP-eigenen Enterprise-Lösung GTS (Global Trade Services) oder über Drittanbieter-Plug-ins abbilden.
Wie häufig muss die Sanktionslistenprüfung erfolgen?
Wie oft Geschäftspartner gegen Sanktionslisten geprüft werden müssen, ist gesetzlich nicht pauschal geregelt. Allerdings besagt § 18 Abs. 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG), dass derjenige straffrei bleibt, der binnen zwei Tagen nach einer EU-Veröffentlichung handelt. Ab dem dritten Tag nach „Listung“ ist also mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Außerdem gilt die gesetzliche Vorgabe, dass Unternehmen für die Sanktionslistenprüfung einen Aufwand betreiben müssen, der wirtschaftlich und technisch vertretbar ist.
Abhängig von der Branche und dem Risiko sollten Unternehmen interne Regularien zu der Frage erstellen, wann, wie und wie häufig eine Sanktionslistenprüfung erfolgen muss. Gängig ist beispielsweise folgendes Vorgehen:
- Anlegen neuer Datensätze (z. B. neue Kunden): sofortige Prüfung
- Änderung von Datensätzen: sofortige Prüfung
- Nutzung von Stammdaten (z. B. Anlegen eines Auftrags): sofortige Prüfung
- Stammdaten: mindestens einmal monatlich
Die Sanktionslistenprüfung sollte jedoch nicht nur im Zusammenhang mit neuen Kontakten durchgeführt werden, sondern muss zusätzlich in folgenden Fällen erfolgen:
- vor einem Geschäft mit einem Bestandskunden (vor Versand der Ware oder Erbringung der Dienstleistung)
- vor Finanztransaktionen
- bei der Einstellung neuer Mitarbeiter
- bei der Erstellung eines Angebots
- beim Empfang einer Bestellung
Was ist bei einem Treffer bei der Sanktionslistenprüfung zu beachten?
Sollte die Sanktionslistenprüfung einen Treffer ergeben, so ist zunächst zu klären, auf welcher Sanktionsliste sich der Geschäftspartner befindet. Denn neben Verbotslisten existieren auch sogenannten Frühwarnlisten, die nicht rechtlich bindend sind. Die Rechtsfolgen eines Treffers auf einer Sanktionsliste können durchaus variieren. Es muss also detailliert geklärt werden, ob das Geschäft abgewickelt werden darf oder nicht.
Wichtig ist in jedem Fall, die Arbeitnehmer im Vorfeld aufzuklären, was bei einem Treffer zu tun ist und an wen man sich wenden sollte. In der Regel existieren in diesem Kontext definierte Prozesse und Ansprechpartner. Letzterer entscheidet über das weitere Vorgehen. Er stellt zudem sicher, dass im Ernstfall jegliche Geschäftsbeziehung sofort unterbunden wird. Ebenso erstattet er Meldung an die zuständige Behörde. Sind wirtschaftliche Ressourcen betroffen, so ist dies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei Finanztransaktionen ist hingegen die Deutsche Bundesbank anzusprechen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Wer einem gelisteten Partner wirtschaftliche Ressourcen oder finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, wird mit hohen Geldbußen oder sogar Haftstrafen von bis zu zehn Jahren belegt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verstoß fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Im Übrigen steht die Geschäftsführung persönlich in der Haftung.
Welche Sanktionslisten gibt es?
Sanktionslisten können Personen und Organisationen enthalten. Sie dienen vordergründig der weltweiten Bekämpfung von Terrorismus. Weiterhin unterstützen sie auch die Durchsetzung von internationalen Verboten.
Für die Prüfung von Personen und Organisationen existieren verschiedene Sanktionslisten. Unternehmen müssen dabei nicht nur die EU-Verbotslisten, sondern unter Umständen auch die anderer Länder beachten. Die wichtigsten Listen sind folgende:
- Die EU-Sanktionsliste: Consolidated list of persons, groups an entities subject to EU financial sanctions (kurz CFSP)
- Die Sanktionsliste Großbritannien: Consolidated list of Financial Sanctions Targets
- Die Sanktionsliste Schweiz: SECO-Liste
- Die Sanktionsliste Japan: End User List (wird vom japanischen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie zur Verfügung gestellt)
- Die Sanktionslisten der USA
- Specially Designated Nationals And Blocked Persons List (SDN)
- Denied Persons List (DPL)
- Entity List (EL)
- Unverified List (UL)
- List of Statutorily Debarred Parties (LSDP)
- List of Administratively Debarred Parties (LAPD)
- Nonproliferation List (NPL)
- Consolidated Sanctions List (NONSDN)
Die US-Sanktionslisten haben die Besonderheit, dass diese nach dem Verständnis der US-Administration weltweit berücksichtigt werden müssen. Auch wenn es für diesen Anspruch keine klare Rechtsgrundlage für EU-Ansässige gibt, so wird deren Berücksichtigung zumindest dringend empfohlen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Unternehmen nicht mit Partnern aus den USA zusammenarbeitet. Zu prüfen sind eine ganze Reihe von Listen und Programmen. Dazu zählt auch die sogenannte Consolidates Sanctions List. Diese enthält Personen, Unternehmen, Organisationen, Länder und Staaten, denen die USA Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche vorwerfen.
Entgegen der europäischen Rechtsauslegung muss ein Treffer auf einer der US-Listen nicht zwingend zu einem Transaktionsverbot führen. Je nach Liste kann das geplante Geschäftsvorhaben auf Antrag bei der zuständigen US-Behörde genehmigt werden.
Fazit
Sanktionslisten sind ein wichtiges Instrument für die Bekämpfung des Terrorismus und der globalen Kriminalität. Unternehmen sollten sicherstellen können, dass sie den gelisteten Gruppierungen und Personen weder Gelder und Vermögenswerte noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen. Gelingt dies nicht, kann Terror fortbestehen. Zudem ergeben sich ernsthafte rechtliche Konsequenzen.
Es empfiehlt sich daher, Verantwortlichkeiten festzulegen, Prozesse zu definieren, geeignete Software zu implementieren und die Mitarbeiter zu sensibilisieren. Je mehr Listen zu prüfen sind, desto ratsamer ist eine automatische Prüfung mithilfe einer entsprechenden Systemlösung. Nur so kann das Risiko von Verstößen minimiert werden.
FAQ
Die wichtigsten Begriffe im Rahmen der Sanktionslistenprüfung erklären wir hier:
Die Sanktionslistenprüfung ist ein Verfahren zur Terrorbekämpfung. Dieses soll sicherstellen, dass Unternehmen keine Geschäfte mit Terroristen, Terrorgruppen oder damit zusammenhängenden Organisationen abwickeln.
Jedes in der EU ansässige und tätige Unternehmen ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Sanktionslistenprüfung durchzuführen.